Organstrafmandat in Österreich

Eine Organstrafverfügung wird von einem dafür ermächtigten Organ der öffentlichen Aufsicht in Österreich an Ort und Stelle bei Verkehrsdelikten ausgestellt werden. Das Organmandat beträgt bis zu 90 Euro und wird nur bei geringfügigen Vergehen im Straßenverkehr verhängt.

Eine Organstrafverfügung (auch "Organstrafmandat" oder kurz "Organmandat" genannt) kann von einem dazu ermächtigten Organ in Österreich bei geringfügigen Verkehrsdelikten und -Übertretungen direkt an Ort und Stelle des Vergehens ausgestellt werden. Die Höhe richtet sich dabei nach der Art des Delikts und beträgt bis zu 90 Euro.

Die Verwaltungsstrafe als Organmandat kann jedoch nur ausgestellt werden, wenn das Organ der öffentlichen Aufsicht die Tat auch dienstlich wahrgenommen hat.

Bußgeldkatalog: Organstrafmandat

VerkehrsdeliktOrganmandatStrafverfügung
Zu geringer Sicherheitsabstand
§ 18 Abs 1
50 €Strafverfahren bei zu geringem Sicherheitsabstand möglich.
Verstoß gegen die Abstandsregeln bei einem Sicherheitsabstand von weniger als 0,2 Sekunden
§ 18 Abs 1
Führerscheinentzug für mindestens sechs Monate.
Lenken oder Inbetriebnahme eines Fahrzeugs durch eine Person mit 0,8 bis weniger als 1,2 Promille Alkohol im Blut oder in einem durch Suchtmittel (Drogen) beeinträchtigten Zustand
Führerscheinentzug von einem Monat inklusive Nachschulung bei erstmaligem Delikt.
Lenken oder Inbetriebnahme eines Fahrzeugs durch eine Person mit mindestens 1,2 bis weniger als 1,6 Promille Blutalkoholgehalt
Führerscheinentzug von mindestens vier Monaten inklusive Nachschulung.
Lenken oder Inbetriebnahme eines Fahrzeugs durch eine Person mit mindestens 1,6 Promille oder mehr bzw. Verweigerung eines Alko-Tests
Führerscheinentzug von mindestens sechs Monaten inklusive Nachschulung, amtärztliches Gutachten und verkehrspsychologischer Untersuchung.
Wiederholungsfall innerhalb von 5 Jahren bei mindestens 1,6 Promille Blutalkoholgehalt oder mehr bei einem Erstdelikt mit Alkohol am Steuer
Führerscheinentzug von mindestens acht bis maximal zwölf Monaten inklusive Nachschulung, amtärztliches Gutachten und verkehrspsychologischer Untersuchung.
Verstoß gegen gelbes (Dauer-) Ampellicht
§ 38 Abs 1
30 €
Verstoß gegen rotes Ampellicht
§ 38 Abs 5
70 €
Behinderung eines Fußgängers, der sich dem Schutzweg erkennbar nähert
§ 9 Abs 2
50 €
Behinderung eines Radfahrers, der sich der Radfahrerüberfahrt erkennbar nähert
§ 9 Abs 2
50 €
Fahren gegen die Einbahn
§ 7 Abs 5
50 €
Durchfahren einer Nebenfahrbahn
§ 8 Abs 1
10 €
Überfahren von Sperrlinien oder Sperrflächen
§ 9 Abs 1
50 €
Überfahren einer Haltelinie bei einer Stopptafel (ohne Vorrangverletzung)
§ 9 Abs 4
30 €
Nicht blinken vor dem Fahrtrichtungswechsel
§ 11 Abs 3
35 €
Vorschriftswidrig rechts überholen
§ 15 Abs 2
40 €
Beschleunigung während man selbst überholt wird
§ 15 Abs 5
40 €
Überholen bei ungenügender Sicht
§ 16 Abs 2 lit b
50 €
Vorrangverletzung
§ 19 Abs 1-6 iVm Abs 7
70 €
Unbegründetes behinderndes Langsamfahren
§ 20 Abs 1
20 €
Vorschriftswidriges Hupen
§ 22 Abs 2
15 €
Verstoß gegen Vorschriftszeichen
§ 52
30 €
Überholen vor Eisenbahnkreuzung
§ 96 ff EisbKrV
60 €
Verstoß gegen Gurtenpflicht
§ 106 iVm § 134 KFG
35 €
Verstoß gegen Handyverbot
§ 102 Abs 3 iVm § 134 KFG
50 €
Nicht-Anhalten bei Stop-Schild
§ 96 ff EisbKrV
60 €
Fahren gegen die Fahrtrichtung auf der Autobahn
Führerscheinentzug für mindestens sechs Monate.
Lenken eines Fahrzeugs unter besonders gefährlichen Verhältnissen (bspw. erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten oder Schutzwegen bzw. bei besonders schlechten Sichtverhältnissen)
Führerscheinentzug für mindestens sechs Monate.
Unterlassene Hilfeleistung bzw. nicht anhalten nach einem selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde
Führerscheinentzug für mindestens drei Monate.
Geschwindigkeitsüberschreitung bis 20 km/h im Ortsgebiet
§ 20 Abs 2
30 €
Geschwindigkeitsüberschreitung bis 30 km/h im Ortsgebiet
§ 20 Abs 2
50 €
Geschwindigkeitsüberschreitung bis 40 km/h im Ortsgebiet
§ 20 Abs 2 iVm § 99 Abs 2d
70 €
Geschwindigkeitsüberschreitung bis 20 km/h, Autobahn
§ 20 Abs 2
30 €
Geschwindigkeitsüberschreitung bis 30 km/h, Autobahn
§ 20 Abs 2
50 €
Geschwindigkeitsüberschreitung bis 20 km/h, Freilandstraße
§ 20 Abs 2
30 €
Geschwindigkeitsüberschreitung bis 30 km/h, Freilandstraße
§ 20 Abs 2 od § 52 Z 10a
50 €
Geschwindigkeitsüberschreitung bis 40 km/h, Freilandstraße
§ 20 Abs 2 od § 52 Z 10a
70 €
Geschwindigkeitsüberschreitung über 40 km/h im Ortsgebiet
§ 20 Abs 2
Es droht ein Strafverfahren. Führerscheinentzug für mindestens zwei Wochen bis maximal sechs Monate.
Geschwindigkeitsüberschreitung über 30 km/h, Autobahn
§ 20 Abs 2
Es droht ein Strafverfahren. Führerscheinentzug für mindestens zwei Wochen bis maximal sechs Monate.
Geschwindigkeitsüberschreitung über 40 km/h, Freilandstraße
§ 20 Abs 2
Es droht ein Strafverfahren. Führerscheinentzug für mindestens zwei Wochen bis maximal sechs Monate.
Geschwindigkeitsüberschreitung über 60 km/h im Ortsgebiet
§ 20 Abs 2
Es droht ein Strafverfahren. Führerscheinentzug für mindestens sechs Wochen bis maximal sechs Monate.
Geschwindigkeitsüberschreitung über 70 km/h, Autobahn
§ 20 Abs 2
Es droht ein Strafverfahren. Führerscheinentzug für mindestens sechs Wochen bis maximal sechs Monate.
Geschwindigkeitsüberschreitung über 70 km/h, Freilandstraße
§ 20 Abs 2
Es droht ein Strafverfahren. Führerscheinentzug für mindestens sechs Wochen bis maximal sechs Monate.
Geschwindigkeitsüberschreitung über 80 km/h im Ortsgebiet
§ 20 Abs 2
Es droht ein Strafverfahren mit Führerscheinentzug für drei Monate.
Geschwindigkeitsüberschreitung über 90 km/h, Autobahn
§ 20 Abs 2
Es droht ein Strafverfahren mit Führerscheinentzug für drei Monate.
Geschwindigkeitsüberschreitung über 90 km/h, Freilandstraße
§ 20 Abs 2
Es droht ein Strafverfahren mit Führerscheinentzug für drei Monate.
Geschwindigkeitsüberschreitung über 90 km/h im Ortsgebiet
§ 20 Abs 2
Es droht ein Strafverfahren mit Führerscheinentzug für sechs Monate.
Geschwindigkeitsüberschreitung über 100 km/h, Autobahn
§ 20 Abs 2
Es droht ein Strafverfahren mit Führerscheinentzug für sechs Monate.
Geschwindigkeitsüberschreitung über 100 km/h, Freilandstraße
§ 20 Abs 2
Es droht ein Strafverfahren mit Führerscheinentzug für sechs Monate.
Wiederholungsfall einer Geschwindigkeitsübertretung innerhalb von 2 Jahren
Es droht ein Strafverfahren und Führerscheinentzug von mindestens sechs Wochen bis sechs Monate.
Nichtbeachten eines Halte- und Parkverbotes
§ 24 Abs 3
36 €
Vorschriftswidriges Kurzparken
§ 25, KPÜV, LParkGe
36 €
Parken vor Eisenbahnkreuzung
§ 96 ff EisbKrV
60 €

Angaben ohne Gewähr. Beträge gelten als Richtwerte.

Zahlung und Fristen

Die Zahlung der Organstrafverfügung kann entweder direkt an Ort und Stelle beim zuständigen Organ erfolgen oder binnen 14 Tagen ab Ausstellung überwiesen werden. Wird das Bußgeld direkt bezahlt, muss das Organ im Dienst einen Zahlungsbeleg ausstellen. Die Bezahlung ist Bar oder mit EC- bzw. Kreditkarte möglich.

Zur Überweisung wird ein Zahlschein (Erlagschein) beigelegt, mit dem die Geldstrafe überwiesen bzw. eingezahlt werden kann. Wird die Geldstrafe elektronisch überwiesen, muss die Identifikationsnummer angegeben werden, damit die Behörde die Bußgeldzahlung zuordnen kann.

Sofern die Zahlung fristgerecht getätigt wird, ist das Verfahren beendet. Es erfolgt kein Eintrag in das Vormerk- oder Strafregister. Dennoch sollte der Zahlungsbeleg einige Monate aufgehoben werden, falls es seitens der Behörde zu Unklarheiten kommen sollte.

Einspruch und Strafverfügung

Wird ein Organstrafmandat nicht fristgerecht oder gar nicht bezahlt - auch wenn es verloren geht - wird eine Anzeige eingebracht und ein Verwaltungsstrafverfahren eröffnet. Hier sind die Geldstrafen deutlich höher. Man hat jedoch die möglich nun Stellung zu beziehen oder Einspruch im Zuge des Verfahrens zu erheben.

Ein Einspruch oder Rechtsmittel gegen ein Organmandat kann nicht erhoben werden.

Rechtsanspruch auf Organstrafmandat

Bei einer Verwaltungsübertretung bzw. einem Verkehrsdelikt besteht seitens des Täters grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Organmandats. Der Beamte kann selbst entscheiden, ob er den Vorfall zur Anzeige bringen oder ein Organstrafmandat ausstellen wird.

Es gibt jedoch Ausnahmen:

  • Verstoß gegen die Gurtpflicht (nicht angeschnallt): 35 Euro Bußgeld
  • Verstoß gegen die Helmpflicht (Fahrrad): 35 Euro Bußgeld
  • Handy am Steuer (telefonieren ohne Freisprecheinrichtung): 50 Euro Bußgeld

In diesem Fällen kann der Täter auf ein sofort zu bezahlendes Organmandat bestehen.

Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass Organmandate auch ohne Anhaltung des Fahrzeugs bzw. des Autolenkers auszustellen. Hierfür wird auf Bildmaterial durch Radargeräte, Videogeräte oder Section Control, sowie auch auf die Beobachtung eines Organs der öffentlichen Sicherheit zurückgegriffen.

Das ist unter anderem beim Telefonieren am Steuer, bei unerlaubter Personenbeförderung, bei mangelnder Kindersicherung oder bei Verstößen gegen die Gurtpflicht möglich.

Fragen und Antworten: Organstrafmandat

Wer kann eine Organstrafverfügung ausstellen?

Ein Organ der öffentlichen Aufsicht kann in Österreich ein Organstrafmandat ausstellen. Wird ein Verkehrsdelikt beobachtet, so kann der Beamte zwischen einem Organmandat und einer Anzeige entscheiden.

Muss ich die Geldstrafe direkt bezahlen?

Nein, man kann das Bußgeld zwar direkt in bar oder mittels EC- oder Kreditkarte an Ort und Stelle bezahlen, hat jedoch auch die Möglichkeit den Betrag binnen 14 Tagen ab Ausstellung zu überweisen.

Kann ich gegen ein Organmandat Einspruch einlegen?

Nein, gegen ein Organstrafmandat kann man weder Einspruch noch Rechtsmittel einlegen. Man kann jedoch die Zahlungsfrist verstreichen lassen, damit ein Verwaltungsstrafverfahren eröffnet wird. Die Strafe fällt in diesem Fall deutlich höher aus, es wird dem Täter jedoch ermöglicht, Stellung zu nehmen oder Einspruch einzulegen.

Wie hoch ist das Bußgeld bei einem Organstrafmandat?

Die Höhe der Geldstrafe richtet sich nach der Art und Schwere des Delikts. Grundsätzlich kann ein Organstrafmandat bis zu 90 Euro kosten.

Alle Angaben sind ohne Gewähr.